Spreestraße 28, 15370 Fredersdorf-Vogelsdorf

Öffnungszeiten: 7:00 – 21:00 Uhr

Fertigung in Deutschland

Wer wir sind

Die Adresse unserer Website ist: www.wunschmontage.de

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Allgemeine Geschäftsbedingungen, Stand 11.06.2025

 

1. Geltungsbereich

 

Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen
Wunschmontage Michael Wunsch und dem Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich
schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen wurden.

 

2. Außerordentliche Kündigung

 

Der Auftragnehmer ist berechtigt, aus
wichtigem Grund den Bauvertrag außerordentlich zu kündigen, wenn die
Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann.“ (als unzumutbar
gelten z.B.: Zahlungsverzug, Mitwirkungspflichtverletzung, Störung auf der
Baustelle durch Auftraggeber, durch unangemessenen Umgang des Auftraggebers mit
dem Auftragnehmer während der Bauzeit, massive Vertragsverstöße)

 

3. Pflichten des Auftraggebers

 

3.1. Ermittlung und Benennung von vorhandenen Anlagen:

Der Auftraggeber
ist verpflichtet, die Lage von bestehenden Leitungen, unterirdischen Bauwerken
und die Höhenangaben zu ermitteln und dem Auftragnehmer bekannt zu geben. 

3.2.  Bereitstellung von Gelände und Zugängen:

Der Auftraggeber
stellt dem Auftragnehmer die notwendigen Grundstücke und Zufahrten für die
Bauausführung kostenlos zur Verfügung und hat dafür Sorge zu tragen, dass das
Grundstück in der Bauzeit immer zugänglich ist.

3.3.  Sicherung von Energie, Wasser und Abwasser:

Der Auftraggeber
sorgt dafür, dass der Auftragnehmer die benötigte Energie, Wasser und Abwasser
für die Bauausführung kostenlos zur Verfügung gestellt bekommt. 

3.4. Sicherung
der öffentlichen Ordnung

Der Auftraggeber
hat für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf der Baustelle zu
sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat
die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse
herbeizuführen.

3.5.  Risikobetrug:

Der Auftraggeber
trägt das Risiko für den Zustand des Bodens und haftet für nicht ordnungsgemäße
Informationen. 

3.6.  Benennung eines Bevollmächtigten:

Der Auftraggeber
benennt vor Beginn der Arbeiten einen bevollmächtigten Vertreter, der für alle
notwendigen Entscheidungen zuständig ist. Dieser wird einen
Verantwortlichen des Auftragnehmer vor Baubeginn in die Gegebenheiten der
Baustelle einweisen.

3.7.  Gewährleistung bei Bauseitsmaterial:

Der Auftraggeber
haftet bei Mängeln an Bauseitsmaterialien, die er dem Auftragnehmer zur
Verfügung gestellt hat. 

 

4. Bauverzögerung durch Schlechtwetter

 

Witterungsbedingte Einflüsse, die die
Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistungen unmöglich machen, oder
unzumutbar erschweren, gelten als Behinderung. Die Ausführungszeiten verlängern
sich um die Dauer der Behinderung.

 

5. Gewährleistung- / Haftungsausschluss bei Anwuchs
von Pflanzen, Beschaffenheit von Materialien

 

5.1. Für das Anwachsen gelieferter, oder gepflanzter Pflanzen, sowie Rollrasen wird keine Gewähr übernommen. 

Da der Anwuchs von zahlreichen Faktoren wie Standort, Witterung, Pflege des Auftraggeberes abhängt. 

Eine Haftung für das Nichtanwachsen ist ausgeschlossen.

5.2. Folgende Gegebenheiten bei
Naturmaterialien stellen keinen Reklamationsgrund dar: Mutterboden ist ein
Gemisch aus natürlichem Oberboden und Kompost. Dieser kann verschiedene
Fremdstoffe (Glas, Bauschutt, Kunststoff, kleinere Steine) enthalten, welche
durch Aufbereitungsprozesse und Siebung nicht entfernt werden können. Der
Mutterboden ist nicht frei von Wildkräutern. Er ist anwendungsfertig und kann
zur Rasenansaat und Pflanzung verwendet werden.

Holz ‚arbeitet‘, es kann sich verziehen
oder farblich verändern. Natursteine können Einschließungen aufweisen.
Betonsteine deren Oberfläche unter Verwendung von Naturstoffen hergestellt
wurden, können Farbunterschiede aufweisen.

 

6. Aufwendung für Mängelbeseitigung

 

Kommt der Auftragnehmer einer Aufforderung
des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung nach und
6.1. gewährt der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin
schuldhaft nicht oder
6.2. stellt sich heraus, dass es sich um ein schuldhaft unberechtigtes
Mängelbeseitigungsverlangen handelt, da objektiv kein Mangel vorliegt, hat der
Auftraggeber die Aufwendungen des Auftragnehmers zu ersetzen.“

 

7. Haftung

 

Eine Haftung für Schäden, die durch höhere
Gewalt entstehen, erfolgt nicht. Dasselbe gilt für Schäden, die z.B. durch
ungünstige Lage der Fläche bedingt und vorhersehbar sind und dem Auftraggeber
vor Arbeitsbeginn zur Kenntnis gegeben wurden.

 

8. Zusatzarbeiten

 

Zusatzarbeiten, die über den ursprünglich
vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden extra angeboten und nach
Bestätigung des Auftraggebers als Zusatzleistung, mit einer sofortigen
Fälligkeit in Rechnung gestellt.

Sollten während der Bauarbeiten
unvorhersehbare Kosten (z.B. Entsorgungskosten durch verunreinigte Erde)
entstehen, ist der Auftragnehmer berechtigt diese als Zusatzkosten ebenfalls in
Rechnung zu stellen.

 

9. Bild- und Videodokumente

 

Dem Auftragnehmer ist es grundsätzlich
gestattet Bild-, Video- und Tondokumente von der Baumaßnahme anzufertigen und
diese für Marketingzwecke einzusetzen.

 

10. Eigentumsvorbehalt

 

Bis zur vollständigen Bezahlungverbleiben die gelieferten Materialien im Eigentum des Auftragnehmers. 

Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer die Materialien zurückfordern.

 

11. Abnahme und Gefahrübergang

 

Die Abnahme erfolgt in der Regel nach
Abschluss der Arbeiten. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber
über. Wird die Leistung vor der Abnahme beschädigt, übernimmt der Auftragnehmer
keine Haftung, es sei denn, die Schäden wurden durch eigenes Verschulden
verursacht.

Wird vom Auftraggeber eine förmliche Abnahme
nicht verlangt und hat er die Leistung oder einen Teil der Leistung in
Benutzung / in Gebrauch genommen, so gilt die Abnahme nach Beginn der Benutzung
/ des Gebrauchs als erfolgt, wenn nichts anderes zwischen den Parteien
vereinbart ist.

 

Sofern die Abnahme in der des Auftragnehmers
angegebenen Frist  nicht durchgeführt
wird, oder berechtigt verweigert wird, gilt sie gem. § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen
und es wird eine Schlußrechnung gestellt.

 

12. Zahlungsvereinbarungen

 

12.1.Rechnungen sind innerhalb der vereinbarten Fristen, beginnend ab Rechnungsdatum, zu bezahlen. 

Sollte derAuftraggeber nicht rechtzeitig Zahlung leisten, kann der Auftragnehmer je Mahnung 5,00 Euro pauschalierte Mahnkosten verlangen.

12.2.Der Auftragnehmer behält sich vor, bei Vertragsabschluss Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen bis zur Höhe der Materialkosten sowie Abschlagszahlungen nach Projektfortschritten zu verlangen.

 

13. Aufrechnungsverbot

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, es sei denn, diesen Gegenrechten liegen rechtskräftig festgestellte oder durch den Auftragnehmer schriftlich anerkannte Gegenansprüche zugrunde.

 

14. Anpassungsklausel und Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 

Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst am nächsten kommt. Gleiches gilt für evtl. Regelungslücken.